Kurz gesagt
Für Schäden durch einen Hund haftet der Halter, auch ohne eigenes Verschulden (§ 833 BGB). Bei Pflegehunden ist das meist der Verein, denn er bleibt Eigentümer, trägt die Tierarztkosten und entscheidet über die Vermittlung.
Wer per Vertrag die Aufsicht über den Hund übernimmt, etwa eine Pflegestelle, haftet zusätzlich als Tierhüter (§ 834 BGB). Er kann sich aber entlasten, wenn er nachweist, dass er sorgfältig aufgepasst hat. Absichern sollte sich deshalb vor allem der Verein, mit einer Vereinshaftpflicht, die Pflegestellen und Gassigeher ausdrücklich einschließt.
Halter oder Tierhüter: der Unterschied
Halter ist, wer das Tier im eigenen Interesse hält, über es bestimmt und für seine Kosten aufkommt. Wer Eigentümer ist, spielt dafür keine entscheidende Rolle. Der Halter haftet für alle Schäden, die aus der typischen Tiergefahr entstehen, auch wenn ihn keine Schuld trifft (§ 833 BGB).
Tierhüter ist, wer die Aufsicht über ein Tier für den Halter vertraglich übernimmt (§ 834 BGB). Er haftet ebenfalls für Schäden durch das Tier, aber nicht ganz so streng: Weist er nach, dass er die nötige Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch dann passiert wäre, haftet er nicht.
Wer ist bei einem Pflegehund Halter?
Bei Pflegehunden regelt das in der Regel der Pflegevertrag. Bleibt der Verein Eigentümer, zahlt er Futter oder Tierarzt und entscheidet er, an wen der Hund vermittelt wird, spricht viel dafür, dass er Halter bleibt. Die Pflegestelle übernimmt dann vertraglich die Aufsicht und ist Tierhüterin.
Ob das im Einzelfall so ist, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab, etwa wie lange der Hund schon in der Pflegestelle lebt und wer die Kosten trägt. Ein klarer Pflegevertrag hilft, Streit zu vermeiden. Gegenüber einem Geschädigten können Verein und Pflegestelle auch nebeneinander haften.
Gassigeher und Hundesitter
Gehen Ehrenamtliche mit Tierheimhunden spazieren, bleibt der Verein Halter. Ob die Gassigeher als Tierhüter gelten, hängt davon ab, ob sie die Aufsicht vertraglich übernommen haben, etwa über eine schriftliche Gassigeher-Vereinbarung. Ohne Vertrag haften sie nur, wenn sie einen Schaden schuldhaft verursachen (§ 823 BGB), zum Beispiel weil sie die Leine loslassen.
Für private Hundesitter gilt dasselbe: Der Hundehalter haftet immer, der Sitter als Tierhüter, wenn er die Aufsicht vertraglich übernommen hat. Ob ein Hundesitter über Ihre Hundehaftpflicht mitversichert ist, steht in den Bedingungen. Viele Tarife schließen „fremde Hüter“ ein, aber nicht alle.
Wenn der Pflegehund jemanden aus der Pflegestelle beißt
Auch wer einen Hund betreut, kann vom Halter Schadensersatz verlangen, wenn er gebissen wird. Der Bundesgerichtshof hat das für die Betreiberin einer Hundepension entschieden: Der Halter haftet grundsätzlich, ein Mitverschulden der Betreuerin wird aber angerechnet (BGH, Urteil vom 25.03.2014, VI ZR 372/13).
Für Vereine heißt das: Wird eine Pflegestelle verletzt, kann der Verein haften. Das sollte die Vereinshaftpflicht abdecken. Unabhängig davon ist eine Unfallversicherung für Ehrenamtliche sinnvoll, mehr dazu unter Unfallversicherung für Mitarbeiter und Ehrenamt.
Worauf die Vereinshaftpflicht achten sollte
Eine Vereinshaftpflicht deckt die Haftung des Vereins als Halter ab. Für Tierschutzvereine sollten außerdem diese Punkte geregelt sein:
- Pflegestellen mitversichert, mit der Zahl der Pflegestellen, die der Verein angibt.
- Persönliche Haftung von Pflegestellen, Gassigehern und anderen Ehrenamtlichen als Tierhüter mitversichert.
- Sachschäden in den Pflegestellen selbst, etwa ein zerbissenes Sofa. Ohne diese Erweiterung zahlen viele Verträge solche Schäden nicht.
- Alle Tierarten, die der Verein betreut, nach der Zahl im Jahresdurchschnitt.
- Veranstaltungen wie Tag der offenen Tür oder Sommerfest.
Was die Vereinshaftpflicht für Tierschutzvereine kostet und welche Schäden sie zahlt, erklären wir auf der Seite dazu.
Häufige Fragen
Haftet die Pflegestelle, wenn der Pflegehund jemanden beißt?
Möglicherweise, als Tierhüterin nach § 834 BGB, wenn sie die Aufsicht vertraglich übernommen hat. Sie haftet aber nicht, wenn sie nachweist, dass sie sorgfältig aufgepasst hat. Der Verein haftet als Halter in jedem Fall.
Ist eine Pflegestelle über ihre eigene Haftpflicht versichert?
Das hängt vom Vertrag ab. Manche Privathaftpflicht-Tarife schließen das Hüten fremder Hunde ein, aber nicht alle und oft mit Einschränkungen. Sicherer ist es, wenn die Vereinshaftpflicht Pflegestellen ausdrücklich einschließt.
Wer zahlt, wenn der Pflegehund in der Pflegestelle etwas zerstört?
Gegenüber der Pflegestelle haftet grundsätzlich der Verein als Halter. Viele Vereinshaftpflicht-Verträge zahlen solche Schäden aber nur, wenn Sachschäden in Pflegestellen ausdrücklich mitversichert sind.
Brauchen Gassigeher eine eigene Versicherung?
In der Regel nicht, wenn die Vereinshaftpflicht ihre persönliche Haftung einschließt. Für eigene Verletzungen ist eine Unfallversicherung des Vereins sinnvoll.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 833 BGB: Haftung des Tierhalters
- § 834 BGB: Haftung des Tieraufsehers
- § 823 BGB: Schadensersatzpflicht
- § 254 BGB: Mitverschulden
- BGH, Urteil vom 25.03.2014, VI ZR 372/13 (Biss in der Hundepension)
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Bedingungen Ihres Vertrags.
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Diesen Ratgeber gibt die Versicherungsmakler Geisbauer GmbH aus Kerpen heraus, ein unabhängiger Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, gegründet 1992. Geschäftsführerin ist Theresia Geisbauer. Eingetragen im Vermittlerregister unter D-50GY-EG31T-23, Aufsicht IHK Köln. Mehr über uns




