Kurz gesagt
Das Gebäude versichert die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, und zwar zum Neuwert. Dazu gehört auch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG). Die Kosten zahlen Sie anteilig über das Hausgeld.
Selbst brauchen Sie eine Hausratversicherung für Ihre Einrichtung und eine Privathaftpflicht. Eine eigene Wohngebäudeversicherung für Ihre Wohnung ist in der Regel nicht nötig.
Was die Gemeinschaft versichern muss
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG „die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht“. Jeder Eigentümer kann verlangen, dass die Gemeinschaft das umsetzt (§ 18 Abs. 2 WEG). Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter.
Gemeinschaftseigentum sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum stehen (§ 1 Abs. 5 WEG). Tragende Teile, Dach, Fassade und gemeinsame Leitungen gehören immer dazu, auch wenn sie in Ihrer Wohnung liegen (§ 5 Abs. 2 WEG).
Ist meine Wohnung selbst mitversichert?
Üblich ist, dass die Gemeinschaft das ganze Gebäude in einer verbundenen Wohngebäudeversicherung versichert, also auch die Teile Ihrer Wohnung, die zum Sondereigentum gehören, etwa Innenwände, Bodenbeläge oder Sanitärobjekte. Ob das bei Ihnen so ist, steht im Versicherungsschein der Gemeinschaft. Den können Sie beim Verwalter einsehen (§ 18 Abs. 4 WEG).
Haben Sie Ihre Wohnung aufwendig ausgebaut, sprechen Sie das in der Eigentümerversammlung oder beim Verwalter an. Die Versicherungssumme muss zum Wert des Gebäudes passen, sonst droht im Schadenfall eine Kürzung.
Wer zahlt Beitrag und Selbstbehalt?
Der Beitrag gehört zu den Kosten der Gemeinschaft und wird nach Miteigentumsanteilen verteilt, wenn nichts anderes beschlossen ist (§ 16 Abs. 2 WEG). Sie zahlen ihn mit dem Hausgeld.
Für den Selbstbehalt gilt nach dem Bundesgerichtshof dasselbe: Er ist wie der Beitrag Teil der Gemeinschaftskosten. Das gilt auch, wenn der Leitungswasserschaden im Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers entstanden ist (BGH, Urteil vom 16.09.2022, V ZR 69/21). Die Eigentümer können eine andere Verteilung beschließen.
Welche Versicherungen Sie selbst brauchen
- Hausratversicherung: Möbel, Kleidung, Elektronik und alles, was beim Umzug mitkäme, versichert die Gemeinschaft nicht. Das übernimmt Ihre eigene Hausratversicherung.
- Privathaftpflicht: Läuft bei Ihnen eine Waschmaschine aus und beschädigt die Wohnung darunter, kann der Nachbar Sie in Anspruch nehmen. Dafür ist Ihre Privathaftpflicht da.
- Vermietete Wohnung: Prüfen Sie, ob Ihre Privathaftpflicht die vermietete Eigentumswohnung einschließt. Viele Tarife tun das, aber nicht alle.
Für Beiräte und Verwalter
Wer im Verwaltungsbeirat sitzt, kann für Fehler bei der Prüfung von Abrechnungen und Wirtschaftsplan haften. Was dabei gilt und wie man sich absichert, steht im Ratgeber Haftung des Verwaltungsbeirats. Für Gemeinschaften holen wir Angebote für Wohngebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht und Beiratsversicherung ein.
Häufige Fragen
Brauche ich für eine Eigentumswohnung eine Wohngebäudeversicherung?
In der Regel nicht selbst. Das Gebäude versichert die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Neuwert (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG). Sie zahlen Ihren Anteil über das Hausgeld.
Wer zahlt den Selbstbehalt bei einem Wasserschaden in meiner Wohnung?
Grundsätzlich alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen, auch wenn der Schaden in Ihrem Sondereigentum entstanden ist (BGH, V ZR 69/21). Die Gemeinschaft kann per Beschluss eine andere Verteilung festlegen.
Muss die Wohngebäudeversicherung auf den einzelnen Eigentümer laufen?
Nein. Bei einer Eigentümergemeinschaft ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Versicherungsnehmerin. Der Verwalter schließt den Vertrag in ihrem Namen ab.
Brauche ich als Wohnungseigentümer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht?
Für das Gemeinschaftseigentum schließt sie die Gemeinschaft ab. Für Ihre eigene Wohnung genügt meist die Privathaftpflicht, bei vermieteten Wohnungen sollten Sie den Einschluss prüfen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 19 WEG: Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 18 WEG: Verwaltung und Benutzung
- § 16 WEG: Nutzungen und Kosten
- §§ 1, 5 WEG: Gemeinschafts- und Sondereigentum
- BGH, Urteil vom 16.09.2022, V ZR 69/21 (Selbstbehalt), Bericht Haufe
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Bedingungen Ihres Vertrags.
Herausgeber
Diesen Ratgeber gibt die Versicherungsmakler Geisbauer GmbH aus Kerpen heraus, ein unabhängiger Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, gegründet 1992. Geschäftsführerin ist Theresia Geisbauer. Eingetragen im Vermittlerregister unter D-50GY-EG31T-23, Aufsicht IHK Köln. Mehr über uns