Kurz gesagt
Wer im Vorstand unentgeltlich arbeitet oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhält, haftet dem Verein und den Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB, Grenze seit 1. Januar 2026).
Gegenüber Finanzamt und Sozialversicherung gilt dieser Schutz nicht. Dort kann der Vorstand persönlich haften.
Das Haftungsprivileg nach § 31a BGB
Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit höchstens 3.300 Euro im Jahr erhalten, haften dem Verein und den Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, muss der Verein das beweisen.
Die Grenze lag bis Ende 2025 bei 840 Euro und wurde zum 1. Januar 2026 auf 3.300 Euro angehoben. Für Mitglieder, die satzungsgemäße Aufgaben übernehmen, gilt dasselbe nach § 31b BGB.
Schäden gegenüber Dritten
Verursacht der Vorstand bei seiner Tätigkeit einem Dritten einen Schaden, haftet nach außen der Verein (§ 31 BGB). Wird ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied selbst in Anspruch genommen, kann es vom Verein verlangen, von der Haftung freigestellt zu werden (§ 31a Abs. 2 BGB), außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Dieser Anspruch ist nur so viel wert wie das Vereinsvermögen. Ist die Vereinskasse leer, trägt das Vorstandsmitglied den Schaden selbst.
Wo der Schutz endet
Das Privileg wirkt nur im Verhältnis zum Verein und zu den Mitgliedern. Gegenüber dem Finanzamt, etwa bei nicht abgeführter Lohnsteuer für Minijobber, und gegenüber den Sozialversicherungsträgern bei nicht gezahlten Beiträgen kann der Vorstand persönlich haften. Dasselbe gilt bei Fehlern, die ein Gericht als grob fahrlässig bewertet.
Wo die Grenze zur groben Fahrlässigkeit liegt, entscheidet im Streit ein Gericht. Das macht die Haftung schwer planbar.
Wie sich Vorstände absichern
Eine Vermögensschaden-Haftpflicht für den Vorstand (oft D&O genannt) springt ein, wenn Vorstandsmitglieder wegen eines Fehlers in der Vereinsführung in Anspruch genommen werden. Ein Vermögensschaden-Rechtsschutz übernimmt die Kosten, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Für die Vergütung gilt außerdem das Steuerrecht: Die Ehrenamtspauschale beträgt seit 2026 bis zu 960 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG), die Übungsleiterpauschale bis zu 3.300 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG).
Häufige Fragen
Bis zu welcher Vergütung gilt das Haftungsprivileg?
Seit dem 1. Januar 2026 bis zu 3.300 Euro im Jahr. Vorher lag die Grenze bei 840 Euro.
Schützt § 31a BGB auch gegenüber dem Finanzamt?
Nein. Das Privileg gilt nur gegenüber Verein und Mitgliedern. Gegenüber Finanzamt und Sozialversicherung kann der Vorstand persönlich haften.
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2026?
Seit 2026 bis zu 960 Euro im Jahr steuerfrei nach § 3 Nr. 26a EStG.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 31 BGB: Haftung des Vereins für Organe
- § 31a BGB: Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 31b BGB: Haftung von Vereinsmitgliedern
- § 3 Nr. 26 und 26a EStG
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Bedingungen Ihres Vertrags.