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Ratgeber für Eigentümer

Zahlt die Versicherung bei Starkregen und Hochwasser?

Starkregen kann überall Keller fluten, nicht nur am Fluss. Ob die Versicherung zahlt, hängt an einem Baustein, der nicht automatisch im Vertrag steckt.

Aktualisiert am , etwa 3 Minuten Lesezeit

Kurz gesagt

Nur, wenn Sie den Elementarschadenschutz vereinbart haben. Die normale Wohngebäude- und Hausratversicherung deckt Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, aber keine Überschwemmung und keinen Rückstau.

Den Elementarschutz gibt es in der Regel nur als Zusatz zur Wohngebäude- oder Hausratversicherung. Viele Verträge haben eine Wartezeit, abschließen sollten Sie also vor dem Unwetter.

Was gilt als Elementarschaden?

Typische Bedingungen zählen dazu: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Sturm und Hagel sind dagegen schon in der normalen Wohngebäudeversicherung enthalten.

Für Hausbesitzer in NRW sind Überschwemmung und Rückstau die wichtigsten Punkte. Für die eigenen Möbel und Geräte brauchen Sie den Elementarschutz zusätzlich in der Hausratversicherung, das Gebäude allein reicht nicht.

Wann ist Starkregen eine Überschwemmung?

Versichert ist in der Regel die Überflutung des Grundstücks mit erheblichen Mengen Oberflächenwasser. Ursache kann ein über die Ufer tretender Bach oder Fluss sein oder Regen, der nicht mehr abfließt. Ein Gewässer in der Nähe ist also keine Voraussetzung.

Grundwasser ist nur versichert, wenn es infolge von Hochwasser oder Regen an die Oberfläche tritt und dann ins Haus läuft. Drückt es von unten durch Kellerwand oder Boden, ohne die Oberfläche zu erreichen, zahlen die meisten Verträge nicht.

Rückstau aus dem Kanal

Rückstau liegt vor, wenn Wasser bei Starkregen oder Hochwasser aus den Abwasserrohren des Gebäudes ins Haus drückt, etwa durch Bodenabläufe oder Toiletten im Keller.

Viele Bedingungen verlangen, dass Sie in gefährdeten Räumen eine Rückstausicherung einbauen und funktionsfähig halten. Fehlt sie oder ist sie defekt, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern. Lassen Sie die Rückstauklappe deshalb regelmäßig prüfen.

Wartezeit, Selbstbehalt und Gefährdungsklasse

Viele Verträge haben eine Wartezeit, in den Bedingungen eines großen Versicherers zum Beispiel zwei Wochen ab Versicherungsbeginn. Wer erst abschließt, wenn eine Unwetterwarnung kommt, ist meist zu spät.

Die Versicherer ordnen jedes Haus nach seiner Lage einer von vier Gefährdungsklassen zu (ZÜRS). In der höchsten Klasse wird der Schutz teuer oder ist nur mit hohem Selbstbehalt zu haben. Auch außerhalb von Risikogebieten kann ein Versicherer ablehnen, wenn schon mehrmals Wasser in den Keller gelaufen ist. Dann lohnt es sich, bei mehreren Versicherern anzufragen.

Ist die Elementarversicherung Pflicht?

Stand Oktober 2026 nicht. Die Bundesregierung plant, dass Versicherer neue Wohngebäudeverträge nur noch mit Elementarschutz anbieten. Ein Gesetz dazu gibt es noch nicht. Wir aktualisieren diesen Abschnitt, sobald sich das ändert.

Wie schnell es teuer wird, hat das Hochwasser im Juli 2021 gezeigt, auch bei uns im Rhein-Erft-Kreis. Prüfen Sie deshalb in Ihrer Police, ob „weitere Elementarschäden“ eingeschlossen sind. Wenn Sie unsicher sind, sehen wir für Sie nach.

Häufige Fragen

Zahlt die Wohngebäudeversicherung bei Starkregen?

Nur mit Elementarschadenschutz. Ohne diesen Baustein sind Überschwemmung und Rückstau durch Starkregen nicht versichert, auch wenn das Wasser großen Schaden anrichtet.

Ist Grundwasser im Keller versichert?

Nur, wenn das Grundwasser infolge von Hochwasser oder Regen an die Oberfläche tritt und dann ins Haus läuft. Drückt es von unten durch Wände oder Boden, zahlen die meisten Verträge nicht.

Kann ich den Elementarschutz nachträglich einschließen?

In der Regel ja, als Zusatz zum bestehenden Vertrag oder bei einem Wechsel. Ob und zu welchem Preis, entscheidet der Versicherer nach der Lage des Hauses und nach früheren Schäden.

Darf der Vermieter den Elementarschutz auf die Mieter umlegen?

Ja. Die Betriebskostenverordnung nennt die Versicherung des Gebäudes gegen Elementarschäden ausdrücklich (§ 2 Nr. 13 BetrKV), sofern der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Bedingungen Ihres Vertrags.

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