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Ratgeber für Eigentümer

Verwaltungsbeirat: Wie weit reicht die Haftung?

Seit der WEG-Reform haften unentgeltlich tätige Beiräte nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ganz ohne Risiko ist das Amt trotzdem nicht.

Aktualisiert am , etwa 3 Minuten Lesezeit

Eigentümerversammlung in einem hellen Gemeinschaftsraum, Blick aus der letzten Stuhlreihe nach vorn
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Kurz gesagt

Ein Verwaltungsbeirat, der unentgeltlich arbeitet, haftet seit Dezember 2020 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG).

Übersieht er bei der Prüfung der Abrechnung einen erheblichen Fehler, kann das als grob fahrlässig gelten. Eine Vermögensschaden-Haftpflicht für den Beirat schützt dann sein Privatvermögen.

Aufgaben des Beirats

Der Verwaltungsbeirat wird von den Wohnungseigentümern per Beschluss bestellt. Seit der Reform ist die Zahl der Mitglieder frei, die frühere Festlegung auf drei Personen ist entfallen. Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter. Er soll Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen (§ 29 Abs. 1 und 2 WEG).

Die Haftung seit der WEG-Reform 2020

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz gilt seit dem 1. Dezember 2020: Beiräte, die unentgeltlich tätig sind, haften nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG).

Wer eine Vergütung erhält, profitiert von dieser Erleichterung nicht und haftet schon bei einfacher Fahrlässigkeit.

Typische Fehler im Beiratsamt

Ob ein Fehler grob fahrlässig war, entscheidet im Streit ein Gericht. Prüft der Beirat Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung nur oberflächlich und fällt dadurch nicht auf, dass Geld der Gemeinschaft fehlt, kann die Gemeinschaft vom Beirat Schadensersatz verlangen.

Heikel sind auch Aufträge auf eigene Faust. Nach außen vertritt der Verwalter die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 1 WEG). Der Beiratsvorsitzende vertritt sie nur gegenüber dem Verwalter (§ 9b Abs. 2 WEG). Bestellt ein Beiratsmitglied selbst einen Handwerker und genehmigt die Gemeinschaft das nicht, haftet es dem Handwerker unter Umständen persönlich (§ 179 BGB).

Worauf es bei der Beiratsversicherung ankommt

Eine Vermögensschaden-Haftpflicht für den Beirat prüft, ob die Forderung der Gemeinschaft berechtigt ist. Berechtigte Forderungen zahlt sie, unberechtigte wehrt sie ab, wenn nötig vor Gericht.

Vorsätzlich verursachte Schäden sind nicht versichert (§ 103 VVG). Den Teil eines Schadens, der Ihrem eigenen Miteigentumsanteil entspricht, schließen die Bedingungen üblicherweise als Eigenschaden aus. Die Versicherungssumme legt die Gemeinschaft fest.

Wer die Versicherung bezahlt

Eine Vermögensschaden-Haftpflicht für den Beirat deckt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. In der Praxis schließt meist die Gemeinschaft sie ab und zahlt sie aus dem Gemeinschaftsvermögen. Die Fachliteratur hält einen solchen Mehrheitsbeschluss überwiegend für ordnungsmäßige Verwaltung. Eine höchstrichterliche Klärung nach neuem Recht gibt es nach unserem Kenntnisstand nicht; lassen Sie den Beschluss im Zweifel von Ihrer Verwaltung vorbereiten.

Die Gemeinschaft hat selbst ein Interesse daran, denn ohne persönliches Haftungsrisiko finden sich leichter Eigentümer, die das Amt übernehmen.

Häufige Fragen

Haftet ein Verwaltungsbeirat mit seinem Privatvermögen?

Ja, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Bei unentgeltlicher Tätigkeit haftet er seit Dezember 2020 für leichte Fahrlässigkeit nicht mehr (§ 29 Abs. 3 WEG).

Wie viele Mitglieder hat ein Verwaltungsbeirat?

Das legen die Eigentümer fest. Seit der WEG-Reform 2020 ist die Zahl nicht mehr auf drei festgelegt.

Darf die Gemeinschaft die Versicherung für den Beirat bezahlen?

Nach überwiegender Meinung in der Fachliteratur ja, per Mehrheitsbeschluss. Eine höchstrichterliche Klärung nach neuem Recht gibt es noch nicht.

Ist der Beirat über die Versicherung der Hausverwaltung mitversichert?

Meist nicht. Die Vermögensschaden-Haftpflicht des Verwalters schützt den Verwalter bei eigenen Fehlern. Fragen Sie bei Ihrer Verwaltung nach, ob die Gemeinschaft eine eigene Beiratsversicherung hat.

Was brauchen wir für ein Angebot?

Die Anschrift der Anlage, die Zahl der Beiratsmitglieder, die gewünschte Versicherungssumme und Angaben zu Vorschäden und zur bisherigen Versicherung. Die Anfrage kann auch die Hausverwaltung stellen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Bedingungen Ihres Vertrags.

Herausgeber

Diesen Ratgeber gibt die Versicherungsmakler Geisbauer GmbH aus Kerpen heraus, ein unabhängiger Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, gegründet 1992. Geschäftsführerin ist Theresia Geisbauer. Eingetragen im Vermittlerregister unter D-50GY-EG31T-23, Aufsicht IHK Köln. Mehr über uns

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