Kurz gesagt
Am wichtigsten ist eine Vereinshaftpflicht, die ausdrücklich die gehaltenen Tiere, Pflegestellen und Gassigeher einschließt. Dazu kommen eine Absicherung für den Vorstand und Unfallschutz für Ehrenamtliche.
Hat der Verein ein Tierheim, gehören Gebäude und Inventar dazu.
Haftpflicht: der Verein als Tierhalter
Wer ein Tier im eigenen Interesse hält und darüber bestimmt, haftet als Tierhalter nach § 833 BGB, auch ohne eigenes Verschulden. Bei Tieren im Tierheim ist das typischerweise der Verein.
Übernimmt jemand die Aufsicht über ein Tier vertraglich, etwa eine Pflegestelle, haftet er zusätzlich als Tieraufseher nach § 834 BGB. Er kann sich aber entlasten, wenn er sorgfältig war. Wer im Einzelfall Halter und wer Aufseher ist, hängt von den Absprachen ab, besonders bei Pflegestellen.
Achten Sie deshalb darauf, dass die Vereinshaftpflicht die Tierhalterhaftung für alle Tiere des Vereins einschließt, ebenso die Tätigkeit von Pflegestellen und Gassigehern.
Der Vorstand
Für Schäden, die der Vorstand in Ausübung seiner Aufgaben Dritten zufügt, haftet nach außen zunächst der Verein (§ 31 BGB). Ehrenamtliche Vorstände sind gegenüber dem Verein und den Mitgliedern zusätzlich geschützt. Gegenüber Finanzamt und Sozialversicherung hilft dieser Schutz aber nicht. Mehr dazu im Ratgeber Wann haftet der Vereinsvorstand persönlich?
Unfallschutz für Ehrenamtliche
Gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, zum Beispiel der Vorstand, können sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). Den Antrag kann der Verein stellen, ohne die Personen namentlich zu nennen. Zuständig ist die VBG.
Ob einfache Helfer wie Gassigeher oder Pflegestellen gesetzlich unfallversichert sind, ist nicht pauschal geklärt. Tierschutz zählt nicht ohne Weiteres zur Wohlfahrtspflege. Eine private Gruppen-Unfallversicherung für alle Helfer schließt diese Lücke.
Gebäude, Inventar und Rechtsschutz
Gehört dem Verein ein Tierheim, sollten Gebäude und Inhalt gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Einbruch versichert sein, bei Bedarf auch gegen Elementarschäden. Das Inventar reicht vom Futterlager bis zur Behandlungsausstattung.
Ein Vereins-Rechtsschutz hilft bei Streit mit Vermietern, Behörden oder ehemaligen Tierhaltern. Wer Bewerber für Stellen oder Pflegeplätze auswählt, kann außerdem mit Diskriminierungsvorwürfen nach dem AGG konfrontiert werden.
Häufige Fragen
Wer haftet, wenn ein Tierheimhund jemanden beißt?
In der Regel der Verein als Tierhalter nach § 833 BGB. Hatte eine Pflegestelle oder ein Gassigeher die Aufsicht übernommen, kann zusätzlich deren Haftung als Tieraufseher nach § 834 BGB in Betracht kommen.
Sind ehrenamtliche Helfer im Tierschutz unfallversichert?
Gewählte Ehrenamtsträger wie der Vorstand können freiwillig über die VBG versichert werden. Für einfache Helfer ist das nicht pauschal geklärt. Eine private Gruppen-Unfallversicherung schafft Sicherheit.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 31 BGB: Haftung des Vereins für Organe
- § 833 BGB: Haftung des Tierhalters
- § 834 BGB: Haftung des Tieraufsehers
- § 6 SGB VII: Freiwillige Versicherung
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Bedingungen Ihres Vertrags.