Kurz gesagt
Für die Verletzungen des anderen Hundes haftet der Halter des Hundes, der gebissen hat (§ 833 BGB). Waren beide Hunde an der Rauferei beteiligt, muss sich der andere Halter aber die Tiergefahr seines eigenen Hundes anrechnen lassen. Dann tragen beide einen Teil.
Ihre Hundehaftpflicht zahlt den Schaden des anderen. Die Tierarztkosten für Ihren eigenen Hund zahlt sie nicht. Dafür gibt es die OP- oder Krankenversicherung für Hunde.
Wer haftet für den Biss?
Als Hundehalter haften Sie für Schäden, die Ihr Hund anrichtet, auch ohne eigenes Verschulden (§ 833 BGB). Für Tiere gelten dabei die Regeln über Sachen entsprechend (§ 90a BGB). Beißt Ihr Hund einen anderen Hund, müssen Sie dessen Tierarztkosten grundsätzlich ersetzen.
Bei einer Beißerei unter Hunden geht von beiden Tieren eine Gefahr aus. Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden: Hat die Tiergefahr des eigenen Hundes zum Schaden beigetragen, muss sich sein Halter das anrechnen lassen (§ 254 BGB). Wer den Streit angefangen hat, spielt dafür keine entscheidende Rolle (BGH, Urteil vom 31.05.2016, VI ZR 465/15).
Wie wird der Schaden aufgeteilt?
Eine feste Quote gibt es nicht. Gerichte sehen sich an, wie es zu der Rauferei kam: War ein Hund angeleint und der andere nicht? Ist einer auf den anderen losgegangen? Hat ein Halter gegen die Leinenpflicht verstoßen? Lässt sich das nicht klären, teilen Gerichte den Schaden oft je zur Hälfte.
Anders ist es, wenn einen Halter ein echtes Verschulden trifft, er etwa seinen bekannt aggressiven Hund frei laufen lässt. Dann kann er auch nach § 823 BGB haften, und die Tiergefahr des anderen Hundes tritt zurück.
Dürfen die Tierarztkosten höher sein als der Wert des Hundes?
Ja. Für Tiere gilt eine Sonderregel: Die Kosten der Heilbehandlung sind nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie den Wert des Tieres übersteigen (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch für einen Mischling aus dem Tierheim müssen also angemessene Behandlungskosten ersetzt werden.
Völlig unverhältnismäßige Kosten muss der Schädiger trotzdem nicht tragen. Wo die Grenze liegt, entscheiden die Gerichte im Einzelfall, etwa nach den Erfolgsaussichten der Behandlung.
Was zahlt welche Versicherung?
| Schaden | Wer zahlt |
|---|---|
| Tierarzt für den gebissenen fremden Hund | Ihre Hundehaftpflicht, abzüglich des Anteils, den der andere Halter selbst trägt |
| Tierarzt für Ihren eigenen Hund | Die Hundehaftpflicht des anderen Halters für seinen Anteil, den Rest Sie selbst oder Ihre OP- bzw. Krankenversicherung für den Hund |
| Ein Halter wird beim Trennen gebissen | Die Hundehaftpflicht des Halters, dessen Hund gebissen hat; der Verletzte muss sich die Tiergefahr seines eigenen Hundes anrechnen lassen |
| Unberechtigte Forderungen | Ihre Hundehaftpflicht prüft sie und wehrt sie ab (§ 100 VVG) |
Für hohe Tierarztrechnungen Ihres eigenen Hundes brauchen Sie eine Hunde-OP-Versicherung oder eine Krankenversicherung. Den Unterschied erklären wir im Ratgeber OP- oder Krankenversicherung.
Was Sie nach einer Beißerei tun sollten
- Name, Anschrift und Telefonnummer des anderen Halters notieren, wenn möglich auch seine Versicherung.
- Zeugen ansprechen und deren Kontaktdaten aufschreiben.
- Verletzungen fotografieren und den Ort festhalten.
- Mit dem Hund zum Tierarzt gehen, auch bei kleinen Bisswunden. Bissverletzungen entzünden sich leicht.
- Den Schaden zeitnah Ihrer Hundehaftpflicht melden und keine Schuld anerkennen, bevor die Versicherung den Fall geprüft hat.
Mehr zu Fristen und Belegen steht im Ratgeber Schaden melden.
Häufige Fragen
Zahlt meine Hundehaftpflicht die Tierarztkosten meines eigenen Hundes?
Nein. Eine Haftpflichtversicherung zahlt nur Schäden, die Sie anderen ersetzen müssen. Für Ihren eigenen Hund brauchen Sie eine OP- oder Krankenversicherung.
Wer zahlt, wenn beide Hunde nicht angeleint waren?
Dann tragen meist beide Halter einen Teil, weil beide Hunde zum Schaden beigetragen haben. Gerichte teilen in solchen Fällen oft je zur Hälfte.
Wer zahlt, wenn ich beim Trennen der Hunde gebissen werde?
Grundsätzlich der Halter des Hundes, der gebissen hat, bzw. seine Hundehaftpflicht. Sie müssen sich aber die Tiergefahr Ihres eigenen Hundes anrechnen lassen, sodass Sie oft einen Teil selbst tragen.
Muss der andere Halter mehr zahlen, als mein Hund wert ist?
Ja, wenn die Behandlung angemessen ist. Bei Tieren dürfen die Heilbehandlungskosten den Wert des Tieres übersteigen (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 833 BGB: Haftung des Tierhalters
- § 254 BGB: Mitverschulden
- § 90a BGB: Tiere
- § 251 BGB: Schadensersatz in Geld (Abs. 2 Satz 2: Heilbehandlung eines Tieres)
- § 823 BGB: Schadensersatzpflicht
- BGH, Urteil vom 31.05.2016, VI ZR 465/15 (Tiergefahr beider Hunde)
- § 100 VVG: Leistung des Versicherers
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Bedingungen Ihres Vertrags.
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Diesen Ratgeber gibt die Versicherungsmakler Geisbauer GmbH aus Kerpen heraus, ein unabhängiger Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, gegründet 1992. Geschäftsführerin ist Theresia Geisbauer. Eingetragen im Vermittlerregister unter D-50GY-EG31T-23, Aufsicht IHK Köln. Mehr über uns




