Versicherungsbegriffe von A bis Z
Was bedeuten Courtage, Neuwert oder Selbstbehalt? Hier stehen die Begriffe, die uns in Gesprächen am häufigsten begegnen, kurz erklärt und mit Rechtsgrundlage.
C
- Courtage
Die Vergütung des Versicherungsmaklers. Sie zahlt der Versicherer, sie ist im Beitrag bereits enthalten. Für denselben Tarif zahlen Sie über einen Makler nicht mehr.
Mehr dazu: Makler oder Vertreter
D
- Deckungssumme
Der Höchstbetrag, den die Haftpflichtversicherung je Schadenfall zahlt. Für Hunde schreibt das Landeshundegesetz NRW in bestimmten Fällen mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden vor.
Mehr dazu: Hundehaftpflicht in NRW
E
- Elementarschäden
Schäden durch Naturgefahren wie Überschwemmung durch Starkregen oder Hochwasser, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen. In der Wohngebäude- und Hausratversicherung sind sie nur versichert, wenn der Elementarschutz eingeschlossen ist.
Mehr dazu: Zahlt die Versicherung bei Starkregen?
- Erstinformation
Die Angaben, die ein Versicherungsvermittler beim ersten Kontakt machen muss: wer er ist, ob er Makler oder Vertreter ist, wie er bezahlt wird und unter welcher Registernummer er eingetragen ist (§ 15 VersVermV).
Mehr dazu: Unsere Erstinformation
G
- Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)
Legt fest, was Tierärzte für ihre Leistungen berechnen dürfen. Üblich ist der einfache bis dreifache Satz, im Notdienst der zweifache bis vierfache Satz plus 50 Euro Notdienstgebühr.
Mehr dazu: Tierarztkosten seit der neuen GOT
- Gemeinschaftseigentum
Bei einer Eigentümergemeinschaft das Grundstück und alle Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind, etwa Dach, Fassade, tragende Wände und gemeinsame Leitungen (§ 1 Abs. 5, § 5 Abs. 2 WEG).
Mehr dazu: Versicherung für die Eigentumswohnung
- Großer Hund
Nach dem Landeshundegesetz NRW ein Hund, der ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht erreicht (§ 11 LHundG NRW). Für ihn sind unter anderem eine Anzeige beim Ordnungsamt und eine Haftpflichtversicherung Pflicht.
Mehr dazu: Hundehaftpflicht in NRW
H
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Zahlt, wenn jemand auf Ihrem Grundstück oder durch Ihr Gebäude zu Schaden kommt, etwa auf einem nicht geräumten Gehweg oder durch einen herabfallenden Dachziegel. Wichtig vor allem für Vermieter und Eigentümergemeinschaften.
Mehr dazu: Wer braucht sie?
- Hausratversicherung
Versichert die Einrichtung einer Wohnung, also alles, was beim Umzug mitkäme, gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Einbruchdiebstahl.
Mehr dazu: Hausratversicherung
L
- Listenhund
Umgangssprachlich für Hunde der Rassen, die das Landeshundegesetz NRW als gefährlich (§ 3) oder als Hunde bestimmter Rassen (§ 10) einstuft. Für sie gelten Erlaubnispflicht und Haftpflichtversicherung.
Mehr dazu: Listenhunde in NRW
N
- Neuwert
Bei einer Neuwertversicherung zahlt der Versicherer, was die Wiederherstellung in neuwertigem Zustand kostet, ohne Abzug für das Alter. Ist nichts anderes vereinbart, gilt bei Sachen der Wert mit Abzug „neu für alt“ (§ 88 VVG). Eigentümergemeinschaften müssen ihr Gebäude zum Neuwert versichern (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG).
Mehr dazu: Wohngebäudeversicherung
O
- OP-Versicherung
Tierversicherung, die nur zahlt, wenn das Tier operiert werden muss, meist samt Voruntersuchung und Nachsorge. Behandlungen ohne Operation zahlt erst eine Krankenversicherung für Tiere.
Mehr dazu: OP- oder Krankenversicherung
R
- Rückkaufswert
Der Betrag, den der Versicherer auszahlt, wenn Sie eine Lebens- oder Sterbegeldversicherung vorzeitig kündigen (§ 169 VVG). Bei der Sozialhilfe zählt er grundsätzlich zum Vermögen.
Mehr dazu: Sterbegeld und Sozialamt
- Rückstau
Wasser, das aus der Kanalisation zurück ins Haus drückt, etwa bei Starkregen. Versichert ist es nur mit Elementarschutz, und viele Bedingungen verlangen eine funktionierende Rückstausicherung.
Mehr dazu: Zahlt die Versicherung bei Starkregen?
S
- Schonvermögen
Vermögen, das bei der Sozialhilfe nicht eingesetzt werden muss, zum Beispiel kleinere Barbeträge bis 10.000 Euro je volljährige Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) oder Vermögen, dessen Einsatz eine Härte wäre.
Mehr dazu: Sterbegeld und Sozialamt
- Selbstbehalt
Der Teil eines Schadens, den Sie selbst tragen. Bei Eigentümergemeinschaften ist er nach dem Bundesgerichtshof grundsätzlich Sache aller Eigentümer, auch wenn der Schaden in einer einzelnen Wohnung entstanden ist.
Mehr dazu: Versicherung für die Eigentumswohnung
- Sondereigentum
Die eigene Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft mit den Bestandteilen, die sich verändern lassen, ohne das Gemeinschaftseigentum zu beeinträchtigen, etwa Innenwände ohne tragende Funktion oder Bodenbeläge (§ 5 Abs. 1 WEG).
Mehr dazu: Versicherung für die Eigentumswohnung
T
- Tierhalterhaftung
Verletzt ein Tier einen Menschen oder beschädigt es eine Sache, haftet der Halter, auch ohne eigenes Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt (§ 833 BGB). Dagegen schützt die Tierhalterhaftpflicht.
Mehr dazu: Hundehaftpflicht
U
- Unterversicherung
Liegt die Versicherungssumme erheblich unter dem tatsächlichen Wert, zahlt der Versicherer nur im Verhältnis von Versicherungssumme zu Wert (§ 75 VVG). Bei einem Haus, das zur Hälfte zu niedrig versichert ist, gibt es dann auch bei einem kleinen Schaden nur die Hälfte.
Mehr dazu: Wohngebäudeversicherung
V
- Vermittlerregister
Öffentliches Register der Industrie- und Handelskammern, in dem jeder zugelassene Versicherungsmakler und -vertreter steht (§ 11a GewO). Dort lässt sich prüfen, ob jemand wirklich zugelassen ist.
Mehr dazu: vermittlerregister.info
- Vermögensschadenhaftpflicht
Zahlt, wenn Sie durch einen Fehler einem anderen einen reinen Geldschaden verursachen, ohne dass jemand verletzt oder etwas beschädigt wurde. Wichtig etwa für Verwaltungsbeiräte und Vereinsvorstände.
Mehr dazu: Beiratsversicherung
- Versicherungsmakler
Vermittelt Versicherungen im Auftrag des Kunden, ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein (§ 59 Abs. 3 VVG). Er vergleicht Angebote mehrerer Gesellschaften.
Mehr dazu: Makler oder Vertreter
- Versicherungsvertreter
Vermittelt Versicherungen im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer, die ihn damit betraut haben (§ 59 Abs. 2 VVG).
Mehr dazu: Makler oder Vertreter
- Verwaltungsbeirat
Von der Eigentümergemeinschaft bestellte Eigentümer, die den Verwalter unterstützen und überwachen und Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung prüfen. Wer unentgeltlich tätig ist, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 WEG).
Mehr dazu: Haftung des Verwaltungsbeirats
- Vorstandshaftung
Vorstände eines Vereins, die unentgeltlich oder für höchstens 3.300 Euro im Jahr tätig sind, haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Gegenüber Dritten kann die Haftung weiter reichen.
Mehr dazu: Vorstandshaftung im Verein
W
- Wartezeit
Die Zeit nach Vertragsbeginn, in der eine Versicherung noch nicht zahlt. Bei Tier-OP-Versicherungen sind es oft ein bis drei Monate, Unfälle sind meist sofort versichert.
Mehr dazu: OP- oder Krankenversicherung
Z
- ZÜRS
Das Zonierungssystem der Versicherer, das jedes Gebäude nach seiner Lage einer Gefährdungsklasse für Überschwemmung zuordnet. Danach richten sich Beitrag und Annahme beim Elementarschutz.
Mehr dazu: Zahlt die Versicherung bei Starkregen?
Stand: Oktober 2026. Die Erklärungen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung.
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