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Ratgeber

Schaden melden: Was tun bei Hundebiss, Wasserschaden oder Sturm?

Nach einem Schaden kommt es auf die Reihenfolge an. Wer den Schaden klein hält, Belege sichert und rechtzeitig meldet, behält seinen Versicherungsschutz.

Aktualisiert am , etwa 4 Minuten Lesezeit

Frau fotografiert mit dem Smartphone einen umgekippten Gartenstuhl und abgebrochene Äste auf der Terrasse
KI-generiert

Kurz gesagt

Begrenzen Sie zuerst den Schaden, soweit das gefahrlos geht. Halten Sie ihn mit Fotos fest und melden Sie ihn unverzüglich Ihrem Versicherer oder uns als Ihrem Makler.

In der Haftpflichtversicherung gilt eine Frist von einer Woche, sobald Sie von einem möglichen Anspruch wissen (§ 104 VVG). Sagen Sie dem Geschädigten keine Zahlung zu, bevor der Versicherer den Fall geprüft hat.

Die ersten Schritte nach einem Schaden

  1. Menschen in Sicherheit bringen und bei Verletzten Hilfe holen.
  2. Den Schaden begrenzen, soweit Ihnen das möglich ist, etwa Wasser abdrehen oder ein kaputtes Fenster abdichten. Dazu sind Sie verpflichtet (§ 82 VVG). Die Kosten dafür erstattet der Versicherer, soweit Sie sie für geboten halten durften, auch wenn die Maßnahme nichts gebracht hat (§ 83 VVG).
  3. Den Schaden festhalten: Fotos aus mehreren Blickwinkeln, Datum und Uhrzeit, Namen und Anschriften von Beteiligten und Zeugen. Beschädigte Sachen möglichst aufbewahren, bis der Versicherer sie gesehen hat oder auf die Besichtigung verzichtet.
  4. Den Schaden melden, und zwar unverzüglich (§ 30 VVG). Das geht telefonisch, per E-Mail oder über uns.
  5. Fragen des Versicherers beantworten und die Belege schicken, die er für die Prüfung braucht (§ 31 VVG), etwa Rechnungen, Kostenvoranschläge oder ein ärztliches Attest.

Wer diese Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Anspruch. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung kürzen (§§ 28, 82 VVG). Ein paar Minuten für Fotos und eine schnelle Meldung lohnen sich also.

Welche Fristen gelten?

„Unverzüglich“ heißt im Gesetz ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), also so schnell, wie es Ihnen zumutbar ist. Für die Haftpflicht nennt das Gesetz feste Fristen:

Meldefristen nach dem Versicherungsvertragsgesetz
SituationFristGrundlage
Schaden an Ihrem Haus, Ihrem Hausrat oder an anderen versicherten Sachenunverzüglich§ 30 Abs. 1 VVG
Ereignis, für das Sie gegenüber einem anderen haften könnteninnerhalb einer Woche§ 104 Abs. 1 Satz 1 VVG
Der Geschädigte verlangt Schadenersatz von Ihneninnerhalb einer Woche danach§ 104 Abs. 1 Satz 2 VVG
Klage, Antrag auf Prozesskostenhilfe oder Ermittlungsverfahren gegen Sieunverzüglich§ 104 Abs. 2 VVG

Für die Frist genügt es, die Meldung rechtzeitig abzuschicken (§ 104 Abs. 3 VVG). Ihr Vertrag kann zusätzliche Pflichten enthalten, etwa einen Einbruch bei der Polizei anzuzeigen.

Ihr Hund hat jemanden gebissen

Kümmern Sie sich zuerst um den Verletzten und tauschen Sie Namen und Anschriften aus. Melden Sie den Schaden innerhalb einer Woche Ihrer Hundehaftpflicht (§ 104 VVG). Versprechen Sie dem Geschädigten nichts und unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis. Ein Anerkenntnis kostet Sie zwar nicht automatisch den Versicherungsschutz (§ 105 VVG), ob und wie viel der Versicherer zahlt, prüft er aber selbst.

In NRW kann die Behörde einen Hund, der einen Menschen gebissen hat, im Einzelfall als gefährlich einstufen (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW). Dann gelten Erlaubnispflicht und Haftpflichtpflicht wie bei Listenhunden. Mehr dazu im Ratgeber Listenhunde in NRW.

Die Tierarztkosten Ihres eigenen Hundes zahlt die Haftpflicht nicht. Dafür gibt es die Hunde-OP-Versicherung.

Wasserschaden im Haus oder in der Wohnung

Drehen Sie das Wasser ab und schalten Sie in betroffenen Räumen den Strom ab, wenn Wasser an Steckdosen oder Geräte kommt. Lassen Sie die Ursache von einem Fachbetrieb suchen und die Feuchtigkeit trocknen, damit sich der Schaden nicht ausweitet.

Schäden am Gebäude, also an Leitungen, Wänden und Böden, zahlt die Wohngebäudeversicherung. Bei einer Eigentumswohnung ist das meist die Versicherung der Gemeinschaft, informieren Sie deshalb auch die Hausverwaltung (siehe Versicherung für die Eigentumswohnung). Möbel, Kleidung und Elektronik zahlt die Hausratversicherung.

Läuft Wasser bei Starkregen oder Hochwasser ins Haus oder drückt es aus dem Kanal zurück, ist das kein Leitungswasserschaden. Dann hilft nur der Elementarschutz, siehe Zahlt die Versicherung bei Starkregen?.

Sturm und Hagel

Nach den üblichen Bedingungen der Wohngebäudeversicherung gilt Wind ab Windstärke 8 als Sturm. Sichern Sie lose Teile und decken Sie offene Stellen am Dach provisorisch ab, wenn das ohne Gefahr möglich ist. Steigen Sie bei Sturm nicht selbst aufs Dach. Fotografieren Sie die Schäden, bevor ein Handwerker sie beseitigt, und heben Sie die Rechnungen für Notmaßnahmen auf.

Wie wir Ihnen helfen

Wenn Sie Ihre Versicherung über uns abgeschlossen haben, melden Sie den Schaden einfach bei uns unter 02273 955252 oder an@geisbauer.info. Wir geben ihn an den Versicherer weiter, sagen Ihnen, welche Unterlagen gebraucht werden, und bleiben bis zur Regulierung Ihr Ansprechpartner.

Häufige Fragen

Bis wann muss ich einen Schaden melden?

Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 30 VVG). In der Haftpflichtversicherung innerhalb einer Woche, nachdem Sie von dem Ereignis wissen oder der Geschädigte Ansprüche stellt (§ 104 VVG).

Darf ich zugeben, dass mein Hund schuld war?

Den Hergang können Sie wahrheitsgemäß schildern. Versprechen Sie aber keine Zahlung und unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch er ist, prüft die Haftpflichtversicherung.

Bekomme ich die Kosten für Notmaßnahmen erstattet?

Ja, soweit Sie die Maßnahme für geboten halten durften, auch wenn sie den Schaden am Ende nicht verhindert hat (§ 83 VVG). Bewahren Sie die Rechnungen auf.

Muss ich beschädigte Sachen aufheben?

Wenn möglich ja, bis der Versicherer sie gesehen hat oder auf eine Besichtigung verzichtet. Was verdirbt oder gefährlich ist, dürfen Sie nach dem Fotografieren entsorgen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Bedingungen Ihres Vertrags.

Herausgeber

Diesen Ratgeber gibt die Versicherungsmakler Geisbauer GmbH aus Kerpen heraus, ein unabhängiger Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, gegründet 1992. Geschäftsführerin ist Theresia Geisbauer. Eingetragen im Vermittlerregister unter D-50GY-EG31T-23, Aufsicht IHK Köln. Mehr über uns

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